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§ 7 RAbf-VV

Fassungen
01.03.1997 bis 18.02.2009 — BGBl. II Nr. 44/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.03.199718.02.2009 BGBl. II Nr. 44/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.03.1997BGBl. II Nr. 44/1997

Außerkrafttretensdatum

18.02.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2009

Abkürzung

RAbf-VV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 7, Die Zustimmung zur Verbringung von radioaktiven Abfällen in das Bundesgebiet ist nicht zu erteilen, wenn

  1. Ziffer eins
    eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen zu besorgen ist,
  2. Ziffer 2
    für den vorgesehenen oder vorhersehbaren Umgang mit diesen radioaktiven Abfällen in Österreich keine strahlenschutzrechtliche Bewilligung vorliegt,
  3. Ziffer 3
    der zuständigen österreichischen Behörde kein Übernahmevertrag zwischen dem Antragsteller und einer für die Lagerung radioaktiver Abfälle behördlich bewilligten Einrichtung vorliegt,
  4. Ziffer 4
    die in Österreich verfügbaren Kapazitäten zur Konditionierung oder Aufarbeitung von radioaktiven Abfällen so knapp sind, daß durch die Verbringung ausländischer radioaktiver Abfälle nach Österreich die Konditionierung oder Aufarbeitung inländischer radioaktiver Abfälle nicht mehr in angemessener Zeit sichergestellt ist,
  5. Ziffer 5
    die Transportroute unnötige Einwirkungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Strahlenschutzgesetzes verursachen kann,
  6. Ziffer 6
    eine Erklärung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, nicht vorliegt,
  7. Ziffer 7
    die Angaben des Antragstellers oder Vermerke der zuständigen Behörden im einheitlichen Begleitschein offensichtlich fehlen oder unvollständig sind oder
  8. Ziffer 8
    nicht gewährleistet ist, daß die Verbringung in das Bundesgebiet nicht zum Zwecke der Endlagerung oder Zwischenlagerung erfolgt, sofern nicht die Zwischenlagerung erforderliche Vorbereitung oder Teil der in angemessener Zeit erfolgenden Behandlung oder Konditionierung ist und die Abfälle wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009

Gesetzesnummer

10011035

Dokumentnummer

NOR12140916

Alte Dokumentnummer

N8199713920H