Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 44/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 9. (1) Der Empfänger radioaktiver Abfälle in Österreich hat der zuständigen österreichischen Behörde binnen 15 Tagen eine Bestätigung über den Erhalt dieser Abfälle zu übermitteln.Paragraph 9, (1) Der Empfänger radioaktiver Abfälle in Österreich hat der zuständigen österreichischen Behörde binnen 15 Tagen eine Bestätigung über den Erhalt dieser Abfälle zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Ist Österreich das Bestimmungsland, so hat die zuständige österreichische Behörde den zuständigen Behörden der anderen von der Verbringung betroffenen Länder eine Ausfertigung der Bestätigung gemäß Abs. 1 zu übermitteln.Ist Österreich das Bestimmungsland, so hat die zuständige österreichische Behörde den zuständigen Behörden der anderen von der Verbringung betroffenen Länder eine Ausfertigung der Bestätigung gemäß Absatz eins, zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Ist Österreich das Ausgangsland, so hat die zuständige österreichische Behörde dem ursprünglichen Besitzer eine Ausfertigung der Bestätigung gemäß Abs. 1 zu übermitteln.Ist Österreich das Ausgangsland, so hat die zuständige österreichische Behörde dem ursprünglichen Besitzer eine Ausfertigung der Bestätigung gemäß Absatz eins, zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2009
Dokumentnummer
NOR12140918
Alte Dokumentnummer
N8199713922H