Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Freisetzungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 49/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 3. Zusätzlich hat der Betreiber einem Antrag gemäß § 1 die im Anhang III enthaltenen - einem Antrag gemäß § 2 die in Anhang IV enthaltenen - Formblätter der Europäischen Kommission vom 15. April 1994, 94/211/EG, ausgefüllt der Behörde zur Weiterleitung an die Kommission anzuschließen. Die in diesen Formblättern verlangten Angaben können auch unter Verwendung von Textverarbeitungssystemen in allen Amtssprachen der EU, vorzugsweise in Deutsch oder Englisch gemacht werden, wobei der in den Anhängen III und IV vorgegebene formale Aufbau einzuhalten ist. Paragraph 3, Zusätzlich hat der Betreiber einem Antrag gemäß Paragraph eins, die im Anhang römisch drei enthaltenen - einem Antrag gemäß Paragraph 2, die in Anhang römisch vier enthaltenen - Formblätter der Europäischen Kommission vom 15. April 1994, 94/211/EG, ausgefüllt der Behörde zur Weiterleitung an die Kommission anzuschließen. Die in diesen Formblättern verlangten Angaben können auch unter Verwendung von Textverarbeitungssystemen in allen Amtssprachen der EU, vorzugsweise in Deutsch oder Englisch gemacht werden, wobei der in den Anhängen römisch drei und römisch vier vorgegebene formale Aufbau einzuhalten ist.
Dokumentnummer
NOR12140934
Alte Dokumentnummer
N8199713940H