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§ 1

Fassungen
ab 01.03.1997 — BGBl. II Nr. 61/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute01.03.1997 BGBl. II Nr. 61/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anhörungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.03.1997BGBl. II Nr. 61/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph eins,

Diese Verordnung ist anzuwenden auf Anhörungen über Anträge auf Genehmigung

  1. Ziffer eins
    erstmaliger Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 2 im großen Maßstab, sofern diese Arbeiten nicht zu Entwicklungszwecken dienen oder nicht mit zumindest zwei Arten von Schranken im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 7, GTG durchgeführt werden,
  2. Ziffer 2
    erstmaliger Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 3 im großen Maßstab, sofern diese Arbeiten nicht zu Entwicklungszwecken dienen,
  3. Ziffer 3
    erstmaliger Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 4 im kleinen oder großen Maßstab,
  4. Ziffer 4
    weiterer Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 3 im großen Maßstab, sofern diese Arbeiten nicht zu Entwicklungszwecken dienen,
  5. Ziffer 5
    weiterer Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 4 im großen Maßstab,
  6. Ziffer 6
    von Freisetzungen von GVO, sofern nicht ein vereinfachtes behördliches Verfahren gemäß Paragraph 42, GTG durchgeführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2017

Gesetzesnummer

10011038

Dokumentnummer

NOR12140940

alte Dokumentnummer

N8199713966H