Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Suchtmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Gerichtliche Strafbestimmungen für psychotrope Stoffe
Unerlaubter Umgang mit psychotropen Stoffen
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Wer vorschriftswidrig einen psychotropen Stoff erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Nach Abs. 1 und 2 ist nicht zu bestrafen, wer Arzneimittel, die einen psychotropen StoffNach Absatz eins und 2 ist nicht zu bestrafen, wer Arzneimittel, die einen psychotropen Stoff
enthalten, sofern es sich nicht um eine die Grenzmenge (§ 31b) übersteigende Menge handelt,enthalten, sofern es sich nicht um eine die Grenzmenge (Paragraph 31 b,) übersteigende Menge handelt,
für den persönlichen Gebrauch oder für den Bedarf eines Tieres erwirbt, besitzt, befördert, einführt oder ausführt oder
einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ohne daraus einen Vorteil zu ziehen.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Dokumentnummer
NOR40093187