Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 227/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
1. Für Ausstufungen, die nach dem 1. Oktober 1998 angezeigt werden, ist § 10 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen (FestsetzungsVO), BGBl. II Nr. 227/1997, idF BGBl. II Nr. 75/1998 nicht mehr anzuwenden.1. Für Ausstufungen, die nach dem 1. Oktober 1998 angezeigt werden, ist Paragraph 10, der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen (FestsetzungsVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 1998, nicht mehr anzuwenden.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 75/19982. Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 1998,
Text
Übergangsbestimmung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Bis zum Inkrafttreten von speziellen Bestimmungen zur Ausstufung in einer Novelle des AWG *1) gilt ein Abfall gemäß § 3, der keine gefahrenrelevante Eigenschaft aufweist, unter Maßgabe folgender Bedingungen als nicht gefährlich:Bis zum Inkrafttreten von speziellen Bestimmungen zur Ausstufung in einer Novelle des AWG *1) gilt ein Abfall gemäß Paragraph 3,, der keine gefahrenrelevante Eigenschaft aufweist, unter Maßgabe folgender Bedingungen als nicht gefährlich:
Der Abfallbesitzer hat den Nachweis der Nichtgefährlichkeit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen anzuzeigen.
Wenn die Anzeige bis zum 31. März 1998 erfolgt, darf die Beurteilungsmenge oder im Fall des § 5 Abs. 5 Z 2 eine repräsentative Menge des Abfalls, aus der die Probe für die Durchführung der Ausstufungsbeurteilung gezogen wurde, innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Unterlagen gemäß Z 1 beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nachweislich nicht weitergegeben werden.Wenn die Anzeige bis zum 31. März 1998 erfolgt, darf die Beurteilungsmenge oder im Fall des Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, eine repräsentative Menge des Abfalls, aus der die Probe für die Durchführung der Ausstufungsbeurteilung gezogen wurde, innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Unterlagen gemäß Ziffer eins, beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nachweislich nicht weitergegeben werden.
Wenn die Anzeige nach dem 31. März 1998 erfolgt, darf die Beurteilungsmenge oder im Fall des § 5 Abs. 5 Z 2 eine repräsentative Menge des Abfalls, aus der die Probe für die Durchführung der Ausstufungsbeurteilung gezogen wurde, innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Unterlagen gemäß Z 1 beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nachweislich nicht weitergegeben werden.Wenn die Anzeige nach dem 31. März 1998 erfolgt, darf die Beurteilungsmenge oder im Fall des Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, eine repräsentative Menge des Abfalls, aus der die Probe für die Durchführung der Ausstufungsbeurteilung gezogen wurde, innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Unterlagen gemäß Ziffer eins, beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nachweislich nicht weitergegeben werden.
Eine Ausstufung ist im Fall des § 5 Abs. 5 Z 2 abweichend von § 5 Abs. 6 auf die Dauer von vier Monaten begrenzt.Eine Ausstufung ist im Fall des Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, abweichend von Paragraph 5, Absatz 6, auf die Dauer von vier Monaten begrenzt.
Bei einer Ausstufung gemäß § 5 Abs. 7 hat der Deponiebetreiber für den Abfall, der Gegenstand der Ausstufung ist, die §§ 4 bis 11 und 29 der Deponieverordnung einzuhalten.Bei einer Ausstufung gemäß Paragraph 5, Absatz 7, hat der Deponiebetreiber für den Abfall, der Gegenstand der Ausstufung ist, die Paragraphen 4 bis 11 und 29 der Deponieverordnung einzuhalten.
(2)Absatz 2,Während der jeweiligen Frist gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a oder lit. b gilt der Abfall, der Gegenstand einer Ausstufung gemäß § 5 Abs. 5 ist, als gefährlich.Während der jeweiligen Frist gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder Litera b, gilt der Abfall, der Gegenstand einer Ausstufung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, ist, als gefährlich.
(3)Absatz 3,Bei einer Ausstufung gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 hat der Abfallbesitzer nach Ablauf von vier Monaten binnen sechs Wochen jeweils die Menge des ausgestuften Abfalls dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden.Bei einer Ausstufung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, hat der Abfallbesitzer nach Ablauf von vier Monaten binnen sechs Wochen jeweils die Menge des ausgestuften Abfalls dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden.
---------------------------------------------------------------------
*1) Das Inkrafttreten der speziellen Bestimmungen zur Ausstufung wird durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie gesondert kundgemacht.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR12141956
Alte Dokumentnummer
N8199811611U