Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 227/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Problemstoffe
§ 4.Paragraph 4,
Problemstoffe sind gefährliche Abfälle gemäß § 3, die in privaten Haushalten oder bei Einrichtungen mit einem nach Menge und Zusammensetzung mit privaten Haushalten vergleichbaren Abfallaufkommen üblicherweise anfallen. Problemstoffe sind gefährliche Abfälle gemäß Paragraph 3,, die in privaten Haushalten oder bei Einrichtungen mit einem nach Menge und Zusammensetzung mit privaten Haushalten vergleichbaren Abfallaufkommen üblicherweise anfallen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR12141278
Alte Dokumentnummer
N8199748532L