Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
11.03.1998 bis 30.06.2000 — BGBl. II Nr. 227/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.07.200030.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 178/2000 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2020
§ 711.03.199830.06.2000 BGBl. II Nr. 227/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

11.03.1998BGBl. II Nr. 227/1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000danach: BGBl. II Nr. 178/2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Ausstufung von verunreinigtem Bodenaushub

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Ausstufung von verunreinigtem Bodenaushub ist, soweit die Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 5, Absatz 7, nicht anderes bestimmen, nur zulässig, wenn vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Ausstufungsbeurteilung vorgenommen wurde. Den dafür erforderlichen Untersuchungen sind abweichend zu Paragraph 6, Absatz 2, Einzelproben zugrunde zu legen, die nach einem geeigneten Probenahmeraster zu entnehmen sind. Die Erstellung dieses Probenahmerasters hat durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen. Der Probenahmeraster, einschließlich der Ergebnisse der Einzelanalysen und deren Zuordnung zu den jeweiligen Probenahmestellen, ist der Ausstufungsbeurteilung anzuschließen.
  2. Absatz 2,Bei verunreinigtem Bodenaushub, der gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 als gefährlich gilt, ist abweichend zu Absatz eins, die Erstellung eines Probenahmerasters nicht erforderlich. Die erheblich verunreinigten Boden- oder Erdanteile sind soweit wie möglich getrennt von den nicht erheblich verunreinigten Anteilen auszuheben oder abzuräumen. Dabei kann auf visuelle und olfaktorische Kontrollen sowie auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden. Eine Ausstufung für die jeweiligen getrennt erfaßten Boden- oder Erdanteile ist zulässig.
  3. Absatz 3,Beträgt die Gesamtmasse des Bodens oder der Erde, die an einem gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, kontaminierten Standort auszuheben oder abzuräumen sind, nicht mehr als 750 t, so kann abweichend zu Absatz eins, die Ausstufung auf Grundlage einer die Aushub- oder Abräumtätigkeit begleitenden Untersuchung einer befugten Fachperson oder Fachanstalt erfolgen; den dafür erforderlichen Analysen ist eine ausreichende Zahl von Einzelproben zugrunde zu legen. Die Ergebnisse der Einzelanalysen sowie eine Darstellung der räumlichen Verteilung der Probenahmestellen ist der Ausstufungsbeurteilung anzuschließen.

Schlagworte

Aushubtätigkeit, Bodenanteil

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10011043

Dokumentnummer

NOR12141281

Alte Dokumentnummer

N8199748535L