Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre betroffenen Ländern
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 139/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Artikel 13
Unterstützung bei der Ausarbeitung und Durchführung von Aktionsprogrammen
(1)Absatz eins,Maßnahmen zur Unterstützung von Aktionsprogrammen nach Artikel 9 umfassen unter anderem
finanzielle Zusammenarbeit, um die Aktionsprogramme berechenbar zu machen, wodurch die notwendige langfristige Planung möglich wird;
Ausarbeitung und Nutzung von Mechanismen der Zusammenarbeit, die eine bessere Unterstützung auf örtlicher Ebene ermöglichen, einschließlich der über nichtstaatliche Organisationen durchgeführten Maßnahmen, um die Möglichkeit zu fördern, in Betracht kommende erfolgreiche Pilotprogrammtätigkeiten nachzuahmen;
größere Flexibilität bei der Planung, Finanzierung und Durchführung von Vorhaben in Übereinstimmung mit der experimentellen, iterativen Methode, die für beteiligungsorientierte Maßnahmen auf der Ebene der örtlichen Gemeinschaften angezeigt ist;
gegebenenfalls Verwaltungs- und Haushaltsverfahren, welche die Wirksamkeit der Zusammenarbeit und der Unterstützungsprogramme erhöhen.
(2)Absatz 2,Bei der Unterstützung von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, ist Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, und Vertragsparteien, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählen, Vorrang einzuräumen.
Schlagworte
Verwaltungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2017
Dokumentnummer
NOR12141330
Alte Dokumentnummer
N8199748764L