Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 31.08.1997 — BGBl. III Nr. 139/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute31.08.1997 BGBl. III Nr. 139/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre betroffenen Ländern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

31.08.1997BGBl. III Nr. 139/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Abschnitt 2
Wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit

Artikel 16

Sammlung, Auswertung und Austausch von Informationen

Die Vertragsparteien vereinbaren, entsprechend ihren jeweiligen Möglichkeiten die Sammlung, die Auswertung und den Austausch einschlägiger kurz- und langfristiger Daten und Informationen zusammenzufassen und zu koordinieren, um eine systematische Beobachtung der Landverödung in betroffenen Gebieten zu gewährleisten sowie die Abläufe und Auswirkungen von Dürre und Wüstenbildung besser verstehen und bewerten zu können. Dies würde unter anderem dazu beitragen, die Frühwarnung und Vorausplanung für Zeiten ungünstiger Klimaschwankungen in einer Form zu verwirklichen, die sich für eine praktische Anwendung durch Nutzer auf allen Ebenen, darunter insbesondere örtliche Bevölkerungsgruppen, eignet. Zu diesem Zweck werden sie gegebenenfalls wie folgt tätig:

  1. Litera a
    sie erleichtern und stärken die Arbeit des weltweiten Netzes von Institutionen und Einrichtungen für die Sammlung, die Auswertung und den Austausch von Informationen sowie für die systematische Beobachtung auf allen Ebenen, das unter anderem
  2. Litera i
    kompatible Normen und Systeme benutzen soll,
    1. Sub-Litera, i, i
      einschlägige Daten und Stationen, auch in entlegenen Gebieten, umfaßt,
    iii) moderne Technologie für die Sammlung, Übermittlung und Bewertung von Daten über die Landverödung verwendet und verbreitet,
    1. Sub-Litera, i, v
      nationale, subregionale und regionale Daten- und Informationszentren enger mit weltweiten Informationsquellen verbindet;
  3. Litera b
    sie stellen sicher, daß bei der Sammlung, der Auswertung und dem Austausch von Informationen den Bedürfnissen von örtlichen Gemeinschaften und Entscheidungsträgem Rechnung getragen wird, damit konkrete Probleme gelöst werden können, und daß die örtlichen Gemeinschaften in diese Tätigkeiten einbezogen werden;
  4. Litera c
    sie unterstützen und entwickeln zwei- und mehrseitige Programme und Vorhaben zur Festlegung, Durchführung, Bewertung und Finanzierung der Sammlung, der Auswertung und des Austausches von Daten und Informationen einschließlich integrierter Sätze physikalischer, biologischer, sozialer und wirtschaftlicher Indikatoren;
  5. Litera d
    sie nutzen die Fachkenntnisse zuständiger zwischenstaatlicher und nichtstaatlicher Organisationen in vollem Umfang, insbesondere um einschlägige Informationen und Erfahrungen unter Zielgruppen in verschiedenen Regionen zu verbreiten;
  6. Litera e
    sie messen der Sammlung, der Auswertung und dem Austausch sozioökonomischer Daten und ihrer Zusammenführung mit physikalischen und biologischen Daten gebührende Bedeutung bei;
  7. Litera f
    sie tauschen Informationen aus allen öffentlich verfügbaren Quellen, die für die Bekämpfung der Wüstenbildung und die Milderung von Dürrefolgen von Belang sind, aus und stellen sie vollständig, uneingeschränkt und umgehend zur Verfügung;
  8. Litera g
    sie tauschen vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Politiken Informationen über örtliches und traditionelles Wissen aus, wobei sie dafür sorgen, daß dieses Wissen ausreichend geschützt wird und daß die betreffenden örtlichen Bevölkerungsgruppen auf der Grundlage der Gerechtigkeit und zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen für die sich daraus ergebenden Vorteile eine angemessene Vergütung erhalten.

Schlagworte

Datenzentrum

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017

Gesetzesnummer

10011046

Dokumentnummer

NOR12141333

Alte Dokumentnummer

N8199748767L