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Art. 2

Fassungen
ab 31.08.1997 — BGBl. III Nr. 139/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute31.08.1997 BGBl. III Nr. 139/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre betroffenen Ländern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

31.08.1997BGBl. III Nr. 139/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 2

Ziel

  1. Absatz eins,Ziel dieses Übereinkommens ist es, in von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika, durch wirksame Maßnahmen auf allen Ebenen, die durch internationale Vereinbarungen über Zusammenarbeit und Partnerschaft unterstützt werden, im Rahmen einer mit der Agenda 21 im Einklang stehenden integrierten Vorgehensweise die Wüstenbildung zu bekämpfen und die Dürrefolgen zu mildern, um zur Erreichung einer nachhaltigen Entwicklung in betroffenen Gebieten beizutragen.
  2. Absatz 2,Die Verwirklichung dieses Zieles setzt langfristige integrierte Strategien voraus, die sich in den betroffenen Gebieten gleichzeitig auf eine Verbesserung der Produktivität des Landes und die Wiedernutzbarmachung, Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung von Land- und Wasserressourcen konzentrieren sowie insbesondere auf der Ebene der Gemeinschaften zu besseren Lebensbedingungen führen.

Schlagworte

Landressourcen

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017

Gesetzesnummer

10011046

Dokumentnummer

NOR12141319

alte Dokumentnummer

N8199748753L