Rechtstracker.at

Art. 25

Fassungen
ab 31.08.1997 — BGBl. III Nr. 139/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute31.08.1997 BGBl. III Nr. 139/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre betroffenen Ländern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

31.08.1997BGBl. III Nr. 139/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 25

Vernetzung von Institutionen und Stellen

  1. Absatz eins,Der Ausschuß für Wissenschaft und Technologie trifft unter Aufsicht der Konferenz der Vertragsparteien Vorkehrungen für die Erfassung und Bewertung der einschlägigen bestehenden Netze, Institutionen und Stellen, die bereit sind, Einheiten eines Netzes zu werden. Ein solches Netz unterstützt die Durchführung des Übereinkommens.
  2. Absatz 2,Auf der Grundlage der Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Erfassung und Bewertung unterbreitet der Ausschuß für Wissenschaft und Technologie der Konferenz der Vertragsparteien Empfehlungen betreffend Mittel und Wege, mit denen die Vernetzung der Einheiten auf örtlicher und nationaler sowie auf sonstigen Ebenen erleichtert und gestärkt werden kann, um sicherzustellen, daß den in den Artikeln 16 bis 19 aufgeführten sachbezogenen Erfordernissen Rechnung getragen wird.
  3. Absatz 3,Unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen wird die Konferenz der Vertragsparteien wie folgt tätig:
    1. Litera a
      sie bestimmt diejenigen nationalen, subregionalen, regionalen und internationalen Einheiten, die sich am besten für eine Vernetzung eignen, und empfiehlt für sie Arbeitsverfahren sowie einen Zeitplan;
    2. Litera b
      sie bestimmt diejenigen Einheiten, die am besten in der Lage sind, eine derartige Vernetzung auf allen Ebenen zu erleichtern und zu stärken.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017

Gesetzesnummer

10011046

Dokumentnummer

NOR12141342

Alte Dokumentnummer

N8199748776L