Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre betroffenen Ländern
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 139/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Text
Artikel 29
Status der Anlagen
(1)Absatz eins,Die Anlagen sind Bestandteil des Übereinkommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen auch eine Bezugnahme auf seine Anlagen dar.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien legen die Anlagen in einer Weise aus, die mit ihren Rechten und Pflichten aus diesem Übereinkommen im Einklang steht.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2017
Dokumentnummer
NOR12141346
Alte Dokumentnummer
N8199748780L