Rechtstracker.at

Art. 38

Fassungen
ab 31.08.1997 — BGBl. III Nr. 139/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 38 heute31.08.1997 BGBl. III Nr. 139/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre betroffenen Ländern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 38

Inkrafttretensdatum

31.08.1997BGBl. III Nr. 139/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 38

Rücktritt

  1. Absatz eins,Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation vom Übereinkommen zurücktreten.
  2. Absatz 2,Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017

Gesetzesnummer

10011046

Dokumentnummer

NOR12141355

Alte Dokumentnummer

N8199748789L