Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre betroffenen Ländern
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 139/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Verpflichtungen der Vertragsparteien, die betroffene Länder sind
Zusätzlich zu ihren Verpflichtungen nach Artikel 4 verpflichten sich die Vertragsparteien, die betroffene Länder sind,
der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen gebührenden Vorrang einzuräumen und entsprechend ihren Gegebenheiten und Möglichkeiten angemessene Mittel bereitzustellen;
im Rahmen der Pläne und/oder Politiken für eine nachhaltige Entwicklung Strategien und Schwerpunkte festzulegen, um die Wüstenbildung zu bekämpfen und Dürrefolgen zu mildern;
sich mit den Ursachen der Wüstenbildung zu befassen und den sozioökonomischen Faktoren, die zur Wüstenbildung beitragen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen;
mit Unterstützung nichtstaatlicher Organisationen das Bewußtsein örtlicher Bevölkerungsgruppen, insbesondere der Frauen und der Jugend, zu fördern und deren Beteiligung an Bemühungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen zu erleichtern;
ein günstiges Umfeld zu schaffen, indem sie bestehende einschlägige Rechtsvorschriften stärken oder, falls keine solchen vorhanden sind, neue Gesetze erlassen sowie langfristige Politiken und Aktionsprogramme festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2017
Dokumentnummer
NOR12141322
Alte Dokumentnummer
N8199748756L