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Art. 4

Fassungen
ab 29.09.1997 — BGBl. III Nr. 164/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute29.09.1997 BGBl. III Nr. 164/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P4)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 1997,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

29.09.1997BGBl. III Nr. 164/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 4

Technologieaustausch

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien erleichtern in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten den Austausch von Technologien zur Verringerung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, insbesondere durch die Förderung
    1. Litera a
      des kommerziellen Austausches verfügbarer Technologien;
    2. Litera b
      direkter Kontakte und Zusammenarbeit der Industrien, einschließlich Gemeinschaftsunternehmen;
    3. Litera c
      des Austausches von Informationen und Erfahrungen und
    4. Litera d
      der Gewährung technischer Unterstützung.
  2. Absatz 2,Bei der Förderung der in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten schaffen die Vertragsparteien günstige Voraussetzungen, indem sie Kontakte und Zusammenarbeit zwischen geeigneten Organisationen und Personen des privaten und öffentlichen Sektors erleichtern, die Technologien, Planungs- und Konstruktionsdienste, Ausrüstung oder Finanzierung zur Verfügung stellen können.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien beginnen spätestens sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls mit der Prüfung von Verfahren zur Schaffung günstigerer Voraussetzungen für den Austausch von Technologien zur Verringerung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2018

Gesetzesnummer

10011051

Dokumentnummer

NOR12141374

Alte Dokumentnummer

N8199748920L