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§ 36 SV

Fassungen
01.10.2005 bis 31.12.2005 — BGBl. II Nr. 314/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3601.10.200531.12.2005 BGBl. II Nr. 314/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtgiftverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.10.2005BGBl. II Nr. 314/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

SV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 35, Absatz 4,

Text

Paragraph 36, (1) Unbeschadet des Paragraph 18, Absatz eins, darf für Suchtgift-Einzelverschreibungen wahlweise auch das vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen aufgelegte dreiteilige Formblatt für die Suchtgift-Einzelverschreibung (Teile römisch eins, römisch zwei und römisch drei) im Durchschreibeverfahren verwendet werden. Zur Verschreibung anderer Arzneimittel darf dieses Formblatt nur verwendet werden, wenn die Verschreibung neben einem Suchtgift erfolgt.

  1. Absatz 2,Die vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in fortlaufender Nummerierung in der Österreichischen Staatsdruckerei aufgelegten Formblätter für die Suchtgift-Einzelverschreibung können, außer in Fällen begründeten Verdachtes des Suchtgiftmissbrauchs, durch die Bezirksverwaltungsbehörde an zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte und Tierärzte, die diese bei ihrer Berufsausübung benötigen, oder an von diesen ermächtigte Personen sowie an Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich ausgefolgt oder über Anforderung zugesendet werden. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Berufssitz oder Dienstort des Arztes oder Tierarztes bzw. dem Sitz der Krankenanstalt, bei Wohnsitzärzten nach ihrem Wohnsitz.
  2. Absatz 3,Die Formblätter sind diebstahlsicher aufzubewahren. Ein etwaiger Verlust oder Diebstahl von Formblättern ist unbeschadet einer Anzeige bei der Sicherheitsbehörde vom Arzt oder Tierarzt oder von der Krankenanstalt unter Anführung der betreffenden Nummernfolge dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unverzüglich bekannt zu geben. Eine Kopie der bei der Sicherheitsbehörde erstatteten Anzeige ist der Bekanntgabe anzuschließen.
  3. Absatz 4,Die Teile römisch eins und römisch zwei des Formblattes sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt; Teil römisch eins kann zu Verrechnungszwecken verwendet werden; Teil römisch drei verbleibt beim Verschreibenden, der diese Durchschriften drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen der Behörden zu übersenden oder vorzulegen hat.
  4. Absatz 5,Einzelverschreibungen von Suchtgiften der Anhänge römisch eins, römisch zwei und römisch vier dieser Verordnung sind nach Abfertigung vom Apotheker, hausapothekenführenden Arzt oder Tierarzt einzuziehen.
  5. Absatz 6,Einzelverschreibungen von Zubereitungen des Anhanges römisch drei dieser Verordnung verlieren ihre Gültigkeit, wenn die erste Abgabe nicht spätestens einen Monat nach dem Ausstellungsdatum erfolgt, jedenfalls aber nach sechs Monaten. Sofern vom Verschreibenden auf dem Rezept nicht anderes vermerkt ist, darf die Abgabe mit Ausnahme der im Absatz 7, angeführten Zubereitungen fünfmal wiederholt werden.
  6. Absatz 7,Sofern der Verschreibende dies auf dem Rezept nicht ausdrücklich angeordnet hat, ist die wiederholte Abgabe von folgenden Zubereitungen verboten:
    1. Ziffer eins
      Zubereitungen von Codein, die außerdem keinen anderen Wirkstoff enthalten,
    2. Ziffer 2
      Zubereitungen des Anhanges römisch drei, sofern diese außerdem Stoffe enthalten, deren wiederholte Abgabe nach dem Rezeptpflichtgesetz verboten ist,
    3. Ziffer 3
      Zubereitungen von Dihydrocodein,
    4. Ziffer 4
      Zubereitungen von Methaqualon,
    5. Ziffer 5
      Zubereitungen von Tramadol.

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40069409