Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Psychotropenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Sofern dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit psychotropen Stoffen oder wegen internationalen Suchtmittelübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen supranationaler oder zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von psychotropen Stoffen geboten ist, kann die Bewilligung
unter Bedingungen, mit Auflagen oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder
mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen im Sinne der Ziffer 1
erteilt werden.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung ist jedenfalls zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung schon ursprünglich nicht vorgelegen oder weggefallen sind oder wenn die hinsichtlich des Verkehrs und der Gebarung mit psychotropen Stoffen bestehenden Vorschriften nicht befolgt werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017
Dokumentnummer
NOR12141459
alte Dokumentnummer
N8199749980L