Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorläuferstoffeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 376/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Vorläuferstoffe im Sinne dieser Verordnung sind die im Artikel 1 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 (§ 2 Z 7) unter Kategorie 1 und 2 bezeichneten Stoffe einschließlich Zubereitungen, die Vorläuferstoffe enthalten.Paragraph eins, (1) Vorläuferstoffe im Sinne dieser Verordnung sind die im Artikel 1 Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 (Paragraph 2, Ziffer 7,) unter Kategorie 1 und 2 bezeichneten Stoffe einschließlich Zubereitungen, die Vorläuferstoffe enthalten.
(2)Absatz 2,Nicht als Zubereitungen im Sinne des Abs. 1 geltenNicht als Zubereitungen im Sinne des Absatz eins, gelten
sonstige Zubereitungen, die Vorläuferstoffe enthalten, sofern sie so zusammengesetzt sind, daß die in ihnen enthaltenen Vorläuferstoffe nicht ohne weiteres verwendet oder durch leicht anwendbare Mittel wiedergewonnen werden können.
Dokumentnummer
NOR12141479
Alte Dokumentnummer
N8199750001L