Kurztitel
Vorläuferstoffeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 376/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2007,
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 10. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann für die Dauer von drei Monaten anordnen, daß der Inhaber einer Genehmigung einen Vorläuferstoff nicht, nur unter bestimmten Voraussetzungen, nur in bestimmter Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke erzeugen, erwerben, besitzen in Verkehr setzen, aus-, ein- oder durchführen oder verwenden darf, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Paragraph 10, Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann für die Dauer von drei Monaten anordnen, daß der Inhaber einer Genehmigung einen Vorläuferstoff nicht, nur unter bestimmten Voraussetzungen, nur in bestimmter Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke erzeugen, erwerben, besitzen in Verkehr setzen, aus-, ein- oder durchführen oder verwenden darf, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
der Vorläuferstoff zur unerlaubten Herstellung von Suchtmitteln abgezweigt werden soll oder
Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes oder dieser Verordnung nicht eingehalten werden und dadurch die Sicherheit und Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit Vorläuferstoffen in erheblichem Maß gefährdet wird.