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§ 10 VorlV

Fassungen
01.01.1998 bis 28.02.2007 — BGBl. II Nr. 376/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.199828.02.2007 BGBl. II Nr. 376/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorläuferstoffeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. II Nr. 376/1997

Außerkrafttretensdatum

28.02.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2007

Abkürzung

VorlV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 10, Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann für die Dauer von drei Monaten anordnen, daß der Inhaber einer Genehmigung einen Vorläuferstoff nicht, nur unter bestimmten Voraussetzungen, nur in bestimmter Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke erzeugen, erwerben, besitzen in Verkehr setzen, aus-, ein- oder durchführen oder verwenden darf, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß

  1. Ziffer eins
    der Vorläuferstoff zur unerlaubten Herstellung von Suchtmitteln abgezweigt werden soll oder
  2. Ziffer 2
    Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes oder dieser Verordnung nicht eingehalten werden und dadurch die Sicherheit und Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit Vorläuferstoffen in erheblichem Maß gefährdet wird.

Gesetzesnummer

10011055

Dokumentnummer

NOR12141488

Alte Dokumentnummer

N8199750010L