Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorläuferstoffeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 376/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Genehmigung (Erlaubnis) für den Drittlandshandel
§ 11. Auf die nach Artikel 2a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 vorgeschriebene Erlaubnis für die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Vorläuferstoffen der Kategorie 1 sind die §§ 3 bis 9 und § 10 Z 1 sinngemäß anzuwenden. § 10 Z 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes oder dieser Verordnung oder einschlägiger unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht eingehalten werden und dadurch die Sicherheit und Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit Vorläuferstoffen in erheblichem Maß gefährdet wird. Paragraph 11, Auf die nach Artikel 2a Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 vorgeschriebene Erlaubnis für die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Vorläuferstoffen der Kategorie 1 sind die Paragraphen 3 bis 9 und Paragraph 10, Ziffer eins, sinngemäß anzuwenden. Paragraph 10, Ziffer 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes oder dieser Verordnung oder einschlägiger unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht eingehalten werden und dadurch die Sicherheit und Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit Vorläuferstoffen in erheblichem Maß gefährdet wird.
Schlagworte
Einfuhr, Ausfuhr
Dokumentnummer
NOR12141489
Alte Dokumentnummer
N8199750011L