Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorläuferstoffeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 376/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Abgabe
§ 12. (1) Vorläuferstoffe der Kategorie 1 dürfen nur abgegeben werden anParagraph 12, (1) Vorläuferstoffe der Kategorie 1 dürfen nur abgegeben werden an
natürliche oder juristische Personen, sofern sie im Besitz einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 sind,natürliche oder juristische Personen, sofern sie im Besitz einer Genehmigung nach Paragraph 3, Absatz eins, sind,
natürliche oder juristische Personen, sofern sie nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 92/109/EWG befugt sind, solche Vorläuferstoffe zu erzeugen, erwerben oder in Verkehr zu setzen,natürliche oder juristische Personen, sofern sie nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 3, der Richtlinie 92/109/EWG befugt sind, solche Vorläuferstoffe zu erzeugen, erwerben oder in Verkehr zu setzen,
öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken sowie ärztliche oder tierärztliche Hausapotheken,
die sonstigen im § 3 Abs. 2 genannten Behörden und Einrichtungen.die sonstigen im Paragraph 3, Absatz 2, genannten Behörden und Einrichtungen.
(2)Absatz 2,Absatz 1 gilt nicht für die Ausfuhr von Vorläuferstoffen (§ 2 Z 1).Absatz 1 gilt nicht für die Ausfuhr von Vorläuferstoffen (Paragraph 2, Ziffer eins,).
Dokumentnummer
NOR12141490
Alte Dokumentnummer
N8199750012L