Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorläuferstoffeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 376/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Erfassung von Betriebsstätten
§ 13. (1) Wer einen Vorläuferstoff der Kategorie 2 erzeugen oder in Verkehr setzen will, hat dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Anschriften der Räumlichkeiten, in denen die Erzeugung oder von denen aus die Inverkehrsetzung stattfindet, sowie jede Änderung dieser Anschriften unverzüglich zu melden. Dies gilt nicht für Berechtigte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1.Paragraph 13, (1) Wer einen Vorläuferstoff der Kategorie 2 erzeugen oder in Verkehr setzen will, hat dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Anschriften der Räumlichkeiten, in denen die Erzeugung oder von denen aus die Inverkehrsetzung stattfindet, sowie jede Änderung dieser Anschriften unverzüglich zu melden. Dies gilt nicht für Berechtigte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestätigt die Meldung nach Abs. 1. Dies gilt auch im Falle einer Meldung nach Artikel 2a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90.Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestätigt die Meldung nach Absatz eins, Dies gilt auch im Falle einer Meldung nach Artikel 2a Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90.
Dokumentnummer
NOR12141491
Alte Dokumentnummer
N8199750013L