Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorläuferstoffeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 376/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Kennzeichnung
§ 15. (1) Vorläuferstoffe der Kategorien 1 und 2 sind beim Inverkehrsetzen unter Verwendung der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 angegebenen Bezeichnungen zu kennzeichnen. Bei Zubereitungen ist der im Anhang angegebenen Bezeichnung das Wort "Enthält" voranzustellen. Die Kennzeichnung hat in deutlich lesbarer Schrift in deutscher Sprache und auf dauerhafte Weise zu erfolgen. Andere Sprachen oder handelsübliche Kennzeichnungen können zusätzlich verwendet werden. Allfällige Kennzeichnungspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.Paragraph 15, (1) Vorläuferstoffe der Kategorien 1 und 2 sind beim Inverkehrsetzen unter Verwendung der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 angegebenen Bezeichnungen zu kennzeichnen. Bei Zubereitungen ist der im Anhang angegebenen Bezeichnung das Wort "Enthält" voranzustellen. Die Kennzeichnung hat in deutlich lesbarer Schrift in deutscher Sprache und auf dauerhafte Weise zu erfolgen. Andere Sprachen oder handelsübliche Kennzeichnungen können zusätzlich verwendet werden. Allfällige Kennzeichnungspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist auf die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Vorläuferstoffen bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr nach Artikel 2 Z 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 entsprechend anzuwenden.Absatz eins, ist auf die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Vorläuferstoffen bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr nach Artikel 2 Ziffer 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 entsprechend anzuwenden.
Schlagworte
Einfuhr, Ausfuhr
Dokumentnummer
NOR12141493
Alte Dokumentnummer
N8199750015L