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§ 16 VorlV

Fassungen
01.01.1998 bis 28.02.2007 — BGBl. II Nr. 376/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.01.199828.02.2007 BGBl. II Nr. 376/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorläuferstoffeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. II Nr. 376/1997

Außerkrafttretensdatum

28.02.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2007

Abkürzung

VorlV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Quartalsbericht

Paragraph 16, (1) Inhaber einer Genehmigung nach Paragraph 3, Absatz eins, oder einer Bestätigung nach Paragraph 13, Absatz 2,, ferner Berechtigte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sowie Inhaber einer Genehmigung (Erlaubnis) für den Drittlandshandel gemäß Paragraph 11, oder einer Bestätigung gemäß Artikel 2 a, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 sind verpflichtet, dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales getrennt für jede Betriebsstätte und für jeden Vorläuferstoff der Kategorien 1 und 2 die jeweilige Menge zu melden, die

  1. Ziffer eins
    eingeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausfuhrländern,
  2. Ziffer 2
    ausgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Einfuhrländern und Nummer der Ausfuhrgenehmigungen,
  3. Ziffer 3
    abgegeben wurde.
  1. Absatz 2,Auf Verlangen des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind der Name und die Anschrift des jeweiligen Erwerbers sowie die an ihn abgegebene Menge anzugeben.
  2. Absatz 3,Inhaber einer Genehmigung nach den Artikeln 5 Absatz 3, oder 5a Absatz 3, der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Anzahl der getätigten Ausfuhren sowie getrennt für jede Betriebsstätte und für jeden Vorläuferstoff der entsprechenden Kategorie die jeweilige Menge nach Absatz 1 Ziffer 2, zu melden.
  3. Absatz 4,Makler, Kommissionäre und andere Geschäftsvermittler sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bei Geschäftsvorgängen, an denen sie mitgewirkt haben, alle weiteren Wirtschaftsbeteiligten, die Art und Menge der Vorläuferstoffe der Kategorien 1 und 2 sowie das Datum ihrer eigenen Mitwirkung zu melden.
  4. Absatz 5,Die in den Meldungen anzugebenden Mengen sind
    1. Ziffer eins
      bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge oder das Volumen und
    2. Ziffer 2
      bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.
  5. Absatz 6,Die Meldungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales spätestens zwei Wochen nach dem Ende jedes Kalendervierteljahres für das vorangangene Anmerkung, richtig: vorangegangene) Kalendervierteljahr schriftlich zu erstatten.
  6. Absatz 7,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales darf die gemäß den Absatz eins bis 5 erhaltenen Daten einschließlich personenbezogener Daten nur für Zwecke der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Vorläuferstoffen verarbeiten und an die dafür zuständigen Stellen übermitteln. Insbesondere dürfen die Daten an die Sicherheits- und Zollbehörden sowie an internationale oder zwischenstaatliche Einrichtungen und ausländische Behörden übermittelt werden, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Vorläuferstoffen benötigen.

Schlagworte

Sicherheitsbehörde

Gesetzesnummer

10011055

Dokumentnummer

NOR12141494

Alte Dokumentnummer

N8199750016L