Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorläuferstoffeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 376/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Quartalsbericht
§ 16. (1) Inhaber einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder einer Bestätigung nach § 13 Abs. 2, ferner Berechtigte gemäß § 3 Abs. 2 sowie Inhaber einer Genehmigung (Erlaubnis) für den Drittlandshandel gemäß § 11 oder einer Bestätigung gemäß Art. 2a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 sind verpflichtet, dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales getrennt für jede Betriebsstätte und für jeden Vorläuferstoff der Kategorien 1 und 2 die jeweilige Menge zu melden, dieParagraph 16, (1) Inhaber einer Genehmigung nach Paragraph 3, Absatz eins, oder einer Bestätigung nach Paragraph 13, Absatz 2,, ferner Berechtigte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sowie Inhaber einer Genehmigung (Erlaubnis) für den Drittlandshandel gemäß Paragraph 11, oder einer Bestätigung gemäß Artikel 2 a, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 sind verpflichtet, dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales getrennt für jede Betriebsstätte und für jeden Vorläuferstoff der Kategorien 1 und 2 die jeweilige Menge zu melden, die
eingeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausfuhrländern,
ausgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Einfuhrländern und Nummer der Ausfuhrgenehmigungen,
(2)Absatz 2,Auf Verlangen des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind der Name und die Anschrift des jeweiligen Erwerbers sowie die an ihn abgegebene Menge anzugeben.
(3)Absatz 3,Inhaber einer Genehmigung nach den Artikeln 5 Abs. 3 oder 5a Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Anzahl der getätigten Ausfuhren sowie getrennt für jede Betriebsstätte und für jeden Vorläuferstoff der entsprechenden Kategorie die jeweilige Menge nach Absatz 1 Z 2 zu melden.Inhaber einer Genehmigung nach den Artikeln 5 Absatz 3, oder 5a Absatz 3, der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Anzahl der getätigten Ausfuhren sowie getrennt für jede Betriebsstätte und für jeden Vorläuferstoff der entsprechenden Kategorie die jeweilige Menge nach Absatz 1 Ziffer 2, zu melden.
(4)Absatz 4,Makler, Kommissionäre und andere Geschäftsvermittler sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bei Geschäftsvorgängen, an denen sie mitgewirkt haben, alle weiteren Wirtschaftsbeteiligten, die Art und Menge der Vorläuferstoffe der Kategorien 1 und 2 sowie das Datum ihrer eigenen Mitwirkung zu melden.
(5)Absatz 5,Die in den Meldungen anzugebenden Mengen sind
bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge oder das Volumen und
bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.
(6)Absatz 6,Die Meldungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales spätestens zwei Wochen nach dem Ende jedes Kalendervierteljahres für das vorangangene (Anm.: richtig: vorangegangene) Kalendervierteljahr schriftlich zu erstatten.Die Meldungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales spätestens zwei Wochen nach dem Ende jedes Kalendervierteljahres für das vorangangene Anmerkung, richtig: vorangegangene) Kalendervierteljahr schriftlich zu erstatten.
(7)Absatz 7,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales darf die gemäß den Abs. 1 bis 5 erhaltenen Daten einschließlich personenbezogener Daten nur für Zwecke der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Vorläuferstoffen verarbeiten und an die dafür zuständigen Stellen übermitteln. Insbesondere dürfen die Daten an die Sicherheits- und Zollbehörden sowie an internationale oder zwischenstaatliche Einrichtungen und ausländische Behörden übermittelt werden, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Vorläuferstoffen benötigen.Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales darf die gemäß den Absatz eins bis 5 erhaltenen Daten einschließlich personenbezogener Daten nur für Zwecke der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Vorläuferstoffen verarbeiten und an die dafür zuständigen Stellen übermitteln. Insbesondere dürfen die Daten an die Sicherheits- und Zollbehörden sowie an internationale oder zwischenstaatliche Einrichtungen und ausländische Behörden übermittelt werden, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Vorläuferstoffen benötigen.
Schlagworte
Sicherheitsbehörde
Dokumentnummer
NOR12141494
Alte Dokumentnummer
N8199750016L