Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorläuferstoffeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 376/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung ist
Ausfuhr: die körperliche Verbringung von Vorläuferstoffen aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft, für die eine Zollausfuhranmeldung erforderlich ist, in einen Drittstaat,
Einfuhr: die körperliche Verbringung von Vorläuferstoffen aus einem Drittstaat in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft,
Durchfuhr: die Beförderung von Vorläuferstoffen zwischen Drittstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind, durch das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft, ohne weiteren als den durch die Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt,
Inverkehrsetzen: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in den freien Verkehr gebrachten Vorläuferstoffen an Dritte,
Wirtschaftsbeteiligte: natürliche oder juristische Personen, die in der Europäischen Gemeinschaft mit der Herstellung, der Weiterverarbeitung, dem Handel oder der Verteilung von Vorläuferstoffen befaßt sind oder damit verbundene Tätigkeiten, wie die Vermittlung oder Lagerung von Vorläuferstoffen, ausüben,
Richtlinie 92/109/EWG: die Richtlinie 92/109/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden, ABl. Nr. L 370/76 vom 19. Dezember 1992, in der jeweils geltenden Fassung,
Verordnung (EWG) Nr. 3677/90: die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen, ABl. Nr. L 357/1 vom 20. Dezember 1990, in der jeweils geltenden Fassung,
Verordnung (EWG) Nr. 3769/92: die Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, ABl. Nr. L 383/17 vom 29. Dezember 1992, in der jeweils geltenden Fassung,
Verordnung (EG) Nr. 1485/96: Verordnung (EG) Nr. 1485/96 der Kommission vom 26. Juli 1996 über Durchführungsverordnungen zur Richtlinie 92/109/EWG des Rates betreffend Erklärungen des Kunden über den Verwendungszweck von Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden, ABl. Nr. L 188/28 vom 27. Juli 1996, in der jeweils geltenden Fassung.
Dokumentnummer
NOR12141480
Alte Dokumentnummer
N8199750002L