Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorläuferstoffeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 376/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Genehmigung
§ 3. (1) Einer Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales bedarf, wer einen Vorläuferstoff der Kategorie 1 erzeugen, erwerben oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr setzen will.Paragraph 3, (1) Einer Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales bedarf, wer einen Vorläuferstoff der Kategorie 1 erzeugen, erwerben oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr setzen will.
(2)Absatz 2,Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht
die zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke oder einer ärztlichen oder tierärztlichen Hausapotheke Berechtigten, soweit es sich um apothekenübliche Mengen an Vorläuferstoffen handelt,
die Behörden sowie internationale oder zwischenstaatliche Einrichtungen für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung von Vorläuferstoffen beauftragten Einrichtungen,
wissenschaftlich tätige Anstalten und Laboratorien der Gebietskörperschaften,
gesetzlich autorisierte wissenschaftliche Einrichtungen, die der Aufsicht einer Gebietskörperschaft unterliegen.
Dokumentnummer
NOR12141481
Alte Dokumentnummer
N8199750003L