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§ 3 VorlV

Fassungen
01.01.1998 bis 28.02.2007 — BGBl. II Nr. 376/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.199828.02.2007 BGBl. II Nr. 376/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorläuferstoffeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. II Nr. 376/1997

Außerkrafttretensdatum

28.02.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2007

Abkürzung

VorlV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Genehmigung

Paragraph 3, (1) Einer Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales bedarf, wer einen Vorläuferstoff der Kategorie 1 erzeugen, erwerben oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr setzen will.

  1. Absatz 2,Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht
    1. Ziffer eins
      die zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke oder einer ärztlichen oder tierärztlichen Hausapotheke Berechtigten, soweit es sich um apothekenübliche Mengen an Vorläuferstoffen handelt,
    2. Ziffer 2
      die Behörden sowie internationale oder zwischenstaatliche Einrichtungen für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung von Vorläuferstoffen beauftragten Einrichtungen,
    3. Ziffer 3
      wissenschaftlich tätige Anstalten und Laboratorien der Gebietskörperschaften,
    4. Ziffer 4
      gesetzlich autorisierte wissenschaftliche Einrichtungen, die der Aufsicht einer Gebietskörperschaft unterliegen.

Gesetzesnummer

10011055

Dokumentnummer

NOR12141481

Alte Dokumentnummer

N8199750003L