Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorläuferstoffeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 376/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 3 Abs. 1 ist beim Bundeministerium (Anm.: richtig: Bundesministerium) für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu stellen. Der Antrag hat nachstehende Angaben und Nachweise zu enthalten:Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ist beim Bundeministerium Anmerkung, richtig: Bundesministerium) für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu stellen. Der Antrag hat nachstehende Angaben und Nachweise zu enthalten:
den Vor- und Familiennamen oder die Firma sowie die Anschrift des Antragstellers,
den Vor- und Familiennamen sowie den Wohnsitz des gemäß § 18 Abs. 4 Suchtmittelgesetz Verantwortlichen sowie eine Beschreibung seiner Stellung im Unternehmen des Wirtschaftsbeteiligten,den Vor- und Familiennamen sowie den Wohnsitz des gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Suchtmittelgesetz Verantwortlichen sowie eine Beschreibung seiner Stellung im Unternehmen des Wirtschaftsbeteiligten,
den Nachweis der gewerberechtlichen Berechtigung, auf Grund derer der Antragsteller seine Tätigkeit ausübt,
eine Beschreibung der Lage der Betriebsstätte(n) und Lagerstätte(n) der Vorläuferstoffe nach Ort, Straße und Hausnummer einschließlich einer Beschreibung der Sicherungen gegen unbefugte Entnahmen von Vorläuferstoffen,
die Bezeichnung der Vorläuferstoffe und die Art des Verkehrs oder der Gebarung mit diesen Stoffen.
(2)Absatz 2,Die Angaben gemäß Abs. 1 sind auf Verlangen des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales mittels beglaubigter Ablichtung der den Angaben zugrundeliegenden Schriftstücke nachzuweisen.Die Angaben gemäß Absatz eins, sind auf Verlangen des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales mittels beglaubigter Ablichtung der den Angaben zugrundeliegenden Schriftstücke nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023
Dokumentnummer
NOR12141482
Alte Dokumentnummer
N8199750004L