Rechtstracker.at

§ 4 VorlV

Fassungen
01.01.1998 bis 28.02.2007 — BGBl. II Nr. 376/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.199828.02.2007 BGBl. II Nr. 376/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorläuferstoffeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. II Nr. 376/1997

Außerkrafttretensdatum

28.02.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2007

Abkürzung

VorlV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ist beim Bundeministerium Anmerkung, richtig: Bundesministerium) für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu stellen. Der Antrag hat nachstehende Angaben und Nachweise zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Vor- und Familiennamen oder die Firma sowie die Anschrift des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      den Vor- und Familiennamen sowie den Wohnsitz des gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Suchtmittelgesetz Verantwortlichen sowie eine Beschreibung seiner Stellung im Unternehmen des Wirtschaftsbeteiligten,
    3. Ziffer 3
      den Nachweis der gewerberechtlichen Berechtigung, auf Grund derer der Antragsteller seine Tätigkeit ausübt,
    4. Ziffer 4
      eine Beschreibung der Lage der Betriebsstätte(n) und Lagerstätte(n) der Vorläuferstoffe nach Ort, Straße und Hausnummer einschließlich einer Beschreibung der Sicherungen gegen unbefugte Entnahmen von Vorläuferstoffen,
    5. Ziffer 5
      die Bezeichnung der Vorläuferstoffe und die Art des Verkehrs oder der Gebarung mit diesen Stoffen.
  2. Absatz 2,Die Angaben gemäß Absatz eins, sind auf Verlangen des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales mittels beglaubigter Ablichtung der den Angaben zugrundeliegenden Schriftstücke nachzuweisen.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Gesetzesnummer

10011055

Dokumentnummer

NOR12141482

Alte Dokumentnummer

N8199750004L