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§ 5 VorlV

Fassungen
01.01.1998 bis 28.02.2007 — BGBl. II Nr. 376/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.199828.02.2007 BGBl. II Nr. 376/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorläuferstoffeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. II Nr. 376/1997

Außerkrafttretensdatum

28.02.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2007

Abkürzung

VorlV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 5, (1) Die Genehmigung wird für eine bestimmte natürliche oder juristische Person, für eine bestimmte Betriebsstätte, für einen bestimmten Vorläuferstoff oder für bestimmte Vorläuferstoffe und für eine bestimmte Art des Verkehrs oder der Gebarung mit diesem Stoff oder diesen Stoffen erteilt. Sie ist nicht übertragbar.

  1. Absatz 2,Die Genehmigung ist auf den jeweils notwendigen Umfang zu beschränken. Sie muß insbesondere die Bezeichnung des Vorläuferstoffs oder der Vorläuferstoffe, die Art des Verkehrs oder der Gebarung damit sowie die Lage der Betriebsstätte(n) enthalten.

Gesetzesnummer

10011055

Dokumentnummer

NOR12141483

Alte Dokumentnummer

N8199750005L