Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorläuferstoffeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 376/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 5. (1) Die Genehmigung wird für eine bestimmte natürliche oder juristische Person, für eine bestimmte Betriebsstätte, für einen bestimmten Vorläuferstoff oder für bestimmte Vorläuferstoffe und für eine bestimmte Art des Verkehrs oder der Gebarung mit diesem Stoff oder diesen Stoffen erteilt. Sie ist nicht übertragbar.Paragraph 5, (1) Die Genehmigung wird für eine bestimmte natürliche oder juristische Person, für eine bestimmte Betriebsstätte, für einen bestimmten Vorläuferstoff oder für bestimmte Vorläuferstoffe und für eine bestimmte Art des Verkehrs oder der Gebarung mit diesem Stoff oder diesen Stoffen erteilt. Sie ist nicht übertragbar.
(2)Absatz 2,Die Genehmigung ist auf den jeweils notwendigen Umfang zu beschränken. Sie muß insbesondere die Bezeichnung des Vorläuferstoffs oder der Vorläuferstoffe, die Art des Verkehrs oder der Gebarung damit sowie die Lage der Betriebsstätte(n) enthalten.
Dokumentnummer
NOR12141483
Alte Dokumentnummer
N8199750005L