Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorläuferstoffeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 376/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 6. Sofern dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit Vorläuferstoffen oder wegen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder internationalen Suchtmittelübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von Vorläuferstoffen geboten ist, kann die Genehmigung Paragraph 6, Sofern dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit Vorläuferstoffen oder wegen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder internationalen Suchtmittelübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von Vorläuferstoffen geboten ist, kann die Genehmigung
befristet, unter Bedingungen, mit Auflagen oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder
mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen oder sonstiger Nebenbestimmungen im Sinne der Ziffer 1 erteilt oder
nach ihrer Erteilung, sofern schutzwürdige Interessen des Begünstigten nicht beeinträchtigt werden, ganz oder teilweise widerrufen werden.
Dokumentnummer
NOR12141484
Alte Dokumentnummer
N8199750006L