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§ 6 VorlV

Fassungen
01.01.1998 bis 28.02.2007 — BGBl. II Nr. 376/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.199828.02.2007 BGBl. II Nr. 376/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorläuferstoffeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. II Nr. 376/1997

Außerkrafttretensdatum

28.02.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2007

Abkürzung

VorlV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 6, Sofern dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit Vorläuferstoffen oder wegen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder internationalen Suchtmittelübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von Vorläuferstoffen geboten ist, kann die Genehmigung

  1. Ziffer eins
    befristet, unter Bedingungen, mit Auflagen oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder
  2. Ziffer 2
    mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen oder sonstiger Nebenbestimmungen im Sinne der Ziffer 1 erteilt oder
  3. Ziffer 3
    nach ihrer Erteilung, sofern schutzwürdige Interessen des Begünstigten nicht beeinträchtigt werden, ganz oder teilweise widerrufen werden.

Gesetzesnummer

10011055

Dokumentnummer

NOR12141484

Alte Dokumentnummer

N8199750006L