Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorläuferstoffeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 376/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 7. Die Genehmigung kann auch widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden ist. Diese Frist kann verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Paragraph 7, Die Genehmigung kann auch widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden ist. Diese Frist kann verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
Dokumentnummer
NOR12141485
Alte Dokumentnummer
N8199750007L