Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorläuferstoffeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 376/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 8. Inhaber einer Genehmigung haben jede Änderung der im § 4 Abs. 1 bezeichneten Angaben sowie jede zeitweilige oder dauernde Einstellung des Verkehrs oder der Gebarung mit Vorläuferstoffen dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unverzüglich mitzuteilen. Bei einer Änderung hinsichtlich der Art der Vorläuferstoffe oder des Verkehrs oder der Gebarung mit den Vorläuferstoffen sowie bei Änderungen in der Person oder der Unternehmensform oder der Lage der Betriebsstätten, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, ist eine neue Genehmigung zu beantragen. Paragraph 8, Inhaber einer Genehmigung haben jede Änderung der im Paragraph 4, Absatz eins, bezeichneten Angaben sowie jede zeitweilige oder dauernde Einstellung des Verkehrs oder der Gebarung mit Vorläuferstoffen dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unverzüglich mitzuteilen. Bei einer Änderung hinsichtlich der Art der Vorläuferstoffe oder des Verkehrs oder der Gebarung mit den Vorläuferstoffen sowie bei Änderungen in der Person oder der Unternehmensform oder der Lage der Betriebsstätten, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, ist eine neue Genehmigung zu beantragen.
Dokumentnummer
NOR12141486
Alte Dokumentnummer
N8199750008L