Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorläuferstoffeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 376/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 9. (1) Die Genehmigung ist zu versagen, wennParagraph 9, (1) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
kein Bedarf für einen Vorläuferstoff gegeben ist,
für die Betriebsstätten ein Verantwortlicher nicht bestellt oder nicht benannt worden ist (§ 4 Abs. 1 Z 2) oderfür die Betriebsstätten ein Verantwortlicher nicht bestellt oder nicht benannt worden ist (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,) oder
Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben, daß der Verantwortliche die ihm gemäß § 18 Abs. 4 Suchtmittelgesetz obliegenden Aufgaben nicht uneingeschränkt erfüllen kann, oderTatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben, daß der Verantwortliche die ihm gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Suchtmittelgesetz obliegenden Aufgaben nicht uneingeschränkt erfüllen kann, oder
Tatsachen vorliegen, aus denen sich sonstige erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben, oder
keine ausreichenden Sicherungen gegen unbefugte Entnahmen von Vorläuferstoffen vorhanden sind oder
die Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit Vorläuferstoffen aus anderen als den in den Ziffern 1 bis 5 genannten Gründen nicht gewährleistet ist.
(2)Absatz 2,Die Genehmigung kann versagt werden, wenn sie der Durchführung von internationalen Suchtmittelübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen über die Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit Vorläuferstoffen entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.
Dokumentnummer
NOR12141487
Alte Dokumentnummer
N8199750009L