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§ 9 VorlV

Fassungen
01.01.1998 bis 28.02.2007 — BGBl. II Nr. 376/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.199828.02.2007 BGBl. II Nr. 376/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorläuferstoffeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. II Nr. 376/1997

Außerkrafttretensdatum

28.02.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2007

Abkürzung

VorlV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 9, (1) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

  1. Ziffer eins
    kein Bedarf für einen Vorläuferstoff gegeben ist,
  2. Ziffer 2
    für die Betriebsstätten ein Verantwortlicher nicht bestellt oder nicht benannt worden ist (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,) oder
  3. Ziffer 3
    Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben, daß der Verantwortliche die ihm gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Suchtmittelgesetz obliegenden Aufgaben nicht uneingeschränkt erfüllen kann, oder
  4. Ziffer 4
    Tatsachen vorliegen, aus denen sich sonstige erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben, oder
  5. Ziffer 5
    keine ausreichenden Sicherungen gegen unbefugte Entnahmen von Vorläuferstoffen vorhanden sind oder
  6. Ziffer 6
    die Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit Vorläuferstoffen aus anderen als den in den Ziffern 1 bis 5 genannten Gründen nicht gewährleistet ist.
  1. Absatz 2,Die Genehmigung kann versagt werden, wenn sie der Durchführung von internationalen Suchtmittelübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen über die Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit Vorläuferstoffen entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.

Gesetzesnummer

10011055

Dokumentnummer

NOR12141487

Alte Dokumentnummer

N8199750009L