Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 26.08.2014 — BGBl. III Nr. 241/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 heute26.08.2014 § → § BGBl. III Nr. 241/2014
Art. 110.09.199725.08.2014 BGBl. III Nr. 201/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 241 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

26.08.2014BGBl. III Nr. 241/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

  1. Ziffer eins
    „Parteien“ die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, soweit im Text nicht anders definiert;
  2. Ziffer 2
    „Ursprungspartei“ die Vertragspartei oder -parteien dieses Übereinkommens, in deren Zuständigkeitsbereich ein Projekt geplant ist;
  3. Ziffer 3
    „betroffene Partei“ die Vertragspartei oder -parteien dieses Übereinkommens, die wahrscheinlich von den grenzüberschreitenden Auswirkungen eines geplanten Projekts betroffen wird bzw. werden;
  4. Ziffer 4
    „beteiligte Parteien“ die Ursprungspartei und die betroffene Partei edler Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Übereinkommen;
  5. Ziffer 5
    „geplantes Projekt“ jedes Projekt oder jede größere Änderung eines Projekts, das der Entscheidung einer zuständigen Behörde nach einem geltenden innerstaatlichen Verfahren unterliegt;
  6. Ziffer 6
    „Umweltverträglichkeitsprüfung“ ein innerstaatliches Verfahren zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen eines geplanten Projektes auf die Umwelt;
  7. Ziffer 7
    „Auswirkungen“ jede Wirkung eines geplanten Projekts auf die Umwelt, ua. auf die Gesundheit und Sicherheit des Menschen, auf Flora und Fauna, auf Boden, Luft und Wasser, auf das Klima, die Landschaft und auf Denkmäler oder sonstige bauliche Anlagen oder die Wechselwirkung zwischen diesen Faktoren;
    hierzu gehören auch Wirkungen auf das kulturelle Erbe oder sozioökonomische Gegebenheiten infolge von Veränderungen an diesen Faktoren;
  8. Ziffer 8
    „grenzüberschreitende Auswirkungen“ jede nicht nur globale Auswirkung eines geplanten Projekts innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Partei, deren realer Ursprung ganz oder teilweise im Zuständigkeitsbereich einer anderen Partei liegt;
  9. Ziffer 9
    „zuständige Behörde“ die nationale Behörde bzw. Behörden, die von einer Partei für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Übereinkommen für zuständig erklärt worden ist bzw. sind, und/oder die Behörde bzw. Behörden, der bzw. denen von einer Partei Befugnisse zur Entscheidung über ein geplantes Projekt übertragen worden sind;
  10. Ziffer 10
    „die Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen.

Im RIS seit

04.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10011060

Dokumentnummer

NOR40168286