Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 201/1997 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 241/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 241 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14aArtikel 14 a
Text
Artikel 14 bis
Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens
(1)Absatz eins,Die Parteien überprüfen die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf der Grundlage des Verfahrens zur Überprüfung der Einhaltung, das als nicht streitig angelegtes und unterstützungsorientiertes Verfahren von der Konferenz der Parteien beschlossen wird. Die Überprüfung beruht auf einer regelmäßigen Berichterstattung durch die Parteien, ist jedoch nicht darauf beschränkt. Die Konferenz der Parteien entscheidet darüber, wie häufig die regelmäßige Berichterstattung von den Parteien verlangt wird und welche Informationen in diese Berichte aufzunehmen sind.
(2)Absatz 2,Das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung kann auf jedes im Rahmen dieses Übereinkommens angenommene Protokoll angewendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Dokumentnummer
NOR40168292