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Art. 14a

Fassungen
ab 23.10.2017 — BGBl. III Nr. 241/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14a heute23.10.2017 BGBl. III Nr. 241/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 241 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14 a

Inkrafttretensdatum

23.10.2017BGBl. III Nr. 241/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 14 bis

Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens

  1. Absatz eins,Die Parteien überprüfen die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf der Grundlage des Verfahrens zur Überprüfung der Einhaltung, das als nicht streitig angelegtes und unterstützungsorientiertes Verfahren von der Konferenz der Parteien beschlossen wird. Die Überprüfung beruht auf einer regelmäßigen Berichterstattung durch die Parteien, ist jedoch nicht darauf beschränkt. Die Konferenz der Parteien entscheidet darüber, wie häufig die regelmäßige Berichterstattung von den Parteien verlangt wird und welche Informationen in diese Berichte aufzunehmen sind.
  2. Absatz 2,Das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung kann auf jedes im Rahmen dieses Übereinkommens angenommene Protokoll angewendet werden.

Im RIS seit

04.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10011060

Dokumentnummer

NOR40168292