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Art. 16

Fassungen
ab 10.09.1997 — BGBl. III Nr. 201/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute10.09.1997 BGBl. III Nr. 201/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

10.09.1997BGBl. III Nr. 201/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 16

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt in der Zeit vom 25. Februar bis zum 1. März 1991 in Espoo (Finnland) und danach bis zum 2. September 1991 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf durch die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa und durch die Staaten, die nach Absatz 8 der Entschließung 36 (römisch vier) des Wirtschafts- und Sozialrates vom 28. März 1947 den Status beratender Mitglieder bei der Wirtschaftskommission für Europa haben, sowie durch regionale Organisationen im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, die von souveränen Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa gegründet worden sind und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für Angelegenheiten übertragen haben, für die dieses Übereinkommen maßgebend ist, einschließlich der Befugnis zum Abschluß von Verträgen über diese Angelegenheiten.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10011060

Dokumentnummer

NOR12141551

Alte Dokumentnummer

N8199750264L