Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 201/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Text
Artikel 18
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde, Annahme- oder Beitrittserklärung in Kraft.
(2)Absatz 2,Im Sinne des vorstehenden Absatzes 1 wird eine von einer regionalen Organisation im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit hinterlegte Urkunde nicht zusätzlich zu den von ihren Mitgliedstaaten hinterlegten Urkunden gezählt.
(3)Absatz 3,Für jeden in Artikel 16 genannten Staat oder Zusammenschluß, der nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde, Annahme- oder Beitrittserklärung dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde, Annahme- oder Beitrittserklärung in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeerklärung
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Dokumentnummer
NOR12141553
Alte Dokumentnummer
N8199750266L