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Art. 18

Fassungen
ab 10.09.1997 — BGBl. III Nr. 201/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute10.09.1997 BGBl. III Nr. 201/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

10.09.1997BGBl. III Nr. 201/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 18

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde, Annahme- oder Beitrittserklärung in Kraft.
  2. Absatz 2,Im Sinne des vorstehenden Absatzes 1 wird eine von einer regionalen Organisation im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit hinterlegte Urkunde nicht zusätzlich zu den von ihren Mitgliedstaaten hinterlegten Urkunden gezählt.
  3. Absatz 3,Für jeden in Artikel 16 genannten Staat oder Zusammenschluß, der nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde, Annahme- oder Beitrittserklärung dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde, Annahme- oder Beitrittserklärung in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeerklärung

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10011060

Dokumentnummer

NOR12141553

Alte Dokumentnummer

N8199750266L