Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 201/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
Forschungsprogramme
Die Parteien prüfen besonders die Frage der Einführung bzw. Intensivierung gezielter Forschungsprogramme, um
die bestehenden qualitativen und quantitativen Methoden zur Prüfung der Auswirkungen geplanter Projekte zu verbessern;
zu einem besseren Verständnis der Ursache-Wirkung-Beziehungen und ihrer Rolle in einem integrierten Umweltmanagement zu gelangen;
in dem Bestreben, Auswirkungen weitestgehend zu vermindern bzw. zu vermeiden, die wirksame Durchführung der Entscheidungen über geplante Projekte zu untersuchen und zu überwachen;
Methoden zur Förderung kreativer Lösungsansätze bei der Suche nach umweltgerechten Alternativen zu geplanten Projekten, Produktions- und Verbrauchsstrukturen zu entwickeln;
Methoden für die Umsetzung der Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung auf volkswirtschaftlicher Ebene zu entwickeln.
Die Ergebnisse der vorgenannten Programme werden zwischen den Parteien ausgetauscht.
Schlagworte
Produktionsstruktur
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Dokumentnummer
NOR12141544
Alte Dokumentnummer
N8199750257L