Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Aktives Wahlrecht
§ 10. (1) Aktiv wahlberechtigt sind alle am Tag der Wahlausschreibung in die Ärzteliste eingetragenen ordentlichen Kammerangehörigen gemäß §§ 40 Abs. 1 und 47 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1984. Das aktive Wahlrecht für einen Wahlkörper richtet sich nach § 3 Abs. 2.Paragraph 10, (1) Aktiv wahlberechtigt sind alle am Tag der Wahlausschreibung in die Ärzteliste eingetragenen ordentlichen Kammerangehörigen gemäß Paragraphen 40, Absatz eins und 47 Absatz eins, des Ärztegesetzes 1984. Das aktive Wahlrecht für einen Wahlkörper richtet sich nach Paragraph 3, Absatz 2,
(2)Absatz 2,Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme; er darf auch nur einmal in einer der Wählerlisten eingetragen sein.
Dokumentnummer
NOR12141585
Alte Dokumentnummer
N8199760867J