Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 13. Die Ärztekammern sowie die Dienstgeber von Wahlberechtigten haben der Wahlkommission die zur Durchführung des Wahlverfahrens erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die von ihnen geführten Aufzeichnungen zu gewähren. Paragraph 13, Die Ärztekammern sowie die Dienstgeber von Wahlberechtigten haben der Wahlkommission die zur Durchführung des Wahlverfahrens erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die von ihnen geführten Aufzeichnungen zu gewähren.
Dokumentnummer
NOR12141588
Alte Dokumentnummer
N8199760870J