Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
11.01.1997 bis 30.12.1998 — BGBl. II Nr. 5/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1611.01.199730.12.1998 BGBl. II Nr. 5/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

11.01.1997BGBl. II Nr. 5/1997

Außerkrafttretensdatum

30.12.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Wahlkuverts

Paragraph 16, Die Wahlkommission hat nach Abschluß des Einspruchsverfahrens (Paragraphen 14 und 15) und nach der Verlautbarung der Wahlvorschläge (Paragraph 18,) sämtlichen laut Wählerlisten ihres Bereiches Wahlberechtigten ein Wahlkuvert nach dem Muster der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar), das für die Aufnahme des Stimmzettels bestimmt ist, sowie einen amtlichen Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 2 mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen. Die Zustellung des Wahlkuverts hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß sich jeder Wahlberechtigte spätestens eine Woche vor dem Wahltag im Besitz des amtlichen Wahlkuverts und des amtlichen Stimmzettels befindet. Die Zustellnachweise sind der Wählerliste beizulegen. Für jeden der drei Wahlkörper gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sind einheitlich für die Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern sämtlicher Bundesländer von der Österreichischen Ärztekammer verschiedenfarbige Wahlkuverts aufzulegen.

Gesetzesnummer

10011065

Dokumentnummer

NOR12141591

Alte Dokumentnummer

N8199760873J