Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Wahlkuverts
§ 16. Die Wahlkommission hat nach Abschluß des Einspruchsverfahrens (§§ 14 und 15) und nach der Verlautbarung der Wahlvorschläge (§ 18) sämtlichen laut Wählerlisten ihres Bereiches Wahlberechtigten ein Wahlkuvert nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar), das für die Aufnahme des Stimmzettels bestimmt ist, sowie einen amtlichen Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 2 mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen. Die Zustellung des Wahlkuverts hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß sich jeder Wahlberechtigte spätestens eine Woche vor dem Wahltag im Besitz des amtlichen Wahlkuverts und des amtlichen Stimmzettels befindet. Die Zustellnachweise sind der Wählerliste beizulegen. Für jeden der drei Wahlkörper gemäß § 3 Abs. 1 sind einheitlich für die Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern sämtlicher Bundesländer von der Österreichischen Ärztekammer verschiedenfarbige Wahlkuverts aufzulegen. Paragraph 16, Die Wahlkommission hat nach Abschluß des Einspruchsverfahrens (Paragraphen 14 und 15) und nach der Verlautbarung der Wahlvorschläge (Paragraph 18,) sämtlichen laut Wählerlisten ihres Bereiches Wahlberechtigten ein Wahlkuvert nach dem Muster der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar), das für die Aufnahme des Stimmzettels bestimmt ist, sowie einen amtlichen Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 2 mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen. Die Zustellung des Wahlkuverts hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß sich jeder Wahlberechtigte spätestens eine Woche vor dem Wahltag im Besitz des amtlichen Wahlkuverts und des amtlichen Stimmzettels befindet. Die Zustellnachweise sind der Wählerliste beizulegen. Für jeden der drei Wahlkörper gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sind einheitlich für die Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern sämtlicher Bundesländer von der Österreichischen Ärztekammer verschiedenfarbige Wahlkuverts aufzulegen.
Dokumentnummer
NOR12141591
Alte Dokumentnummer
N8199760873J