Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 25. (1) Unmittelbar nach Ablauf der am Wahltag für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit hat die Wahlkommission die postalisch bis zum Schluß der Wahlhandlung am Wahltag eingelangten amtlichen Wahlkuverts (§ 16) zu behandeln.Paragraph 25, (1) Unmittelbar nach Ablauf der am Wahltag für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit hat die Wahlkommission die postalisch bis zum Schluß der Wahlhandlung am Wahltag eingelangten amtlichen Wahlkuverts (Paragraph 16,) zu behandeln.
(2)Absatz 2,Bei jedem Wahlkuvert ist zu überprüfen, ob der aus dem anhängenden Kuvertabschnitt ersichtliche Name des Wahlberechtigten in der Wählerliste des Wahlkörpers der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte oder der Fachärzte ersichtlich ist.
(3)Absatz 3,Kommt der Name in der Wählerliste nicht vor, ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung auszuschließen.
(4)Absatz 4,Ist der Name in der Wählerliste eingetragen, so wird er dort abgestrichen und im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl sowie unter Beisetzung der fortlaufenden Nummer der Wählerliste vermerkt. Gleichzeitig wird in der Wählerliste die entsprechende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses eingetragen.
(5)Absatz 5,Hierauf hat der Wahlkommissär den anhängenden Kuvertabschnitt vom Wahlkuvert abzutrennen und zu vernichten, das Wahlkuvert selbst aber in ungeöffnetem Zustand in die für den zugehörigen Wahlkörper bestimmte Wahlurne zu legen. Die Wahrung des Wahlgeheimnisses ist dabei entsprechend zu beachten.
(6)Absatz 6,Nach Ablauf der am Wahltag für die Stimmabgabe festgelegten Zeit einlangende Wahlkuverts sind ungeöffnet mit dem Vermerk „Zu spät eingelangt'' zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift (§ 29) zu vermerken.Nach Ablauf der am Wahltag für die Stimmabgabe festgelegten Zeit einlangende Wahlkuverts sind ungeöffnet mit dem Vermerk „Zu spät eingelangt'' zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift (Paragraph 29,) zu vermerken.
Dokumentnummer
NOR12141600
Alte Dokumentnummer
N8199760882J