Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
11.01.1997 bis 30.12.1998 — BGBl. II Nr. 5/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2711.01.199730.12.1998 BGBl. II Nr. 5/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

11.01.1997BGBl. II Nr. 5/1997

Außerkrafttretensdatum

30.12.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Stimmenzählung

Paragraph 27, (1) Wenn alle bei der Wahlkommission vorliegenden amtlichen Wahlkuverts gemäß Paragraph 25, behandelt worden sind, erklärt der Wahlkommissär die Stimmabgabe im Vertretungsbereich für abgeschlossen.

  1. Absatz 2,Die Wahlkommission mischt sodann gründlich die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurnen und stellt, für jeden Wahlkörper gesondert, fest:
    1. Ziffer eins
      die Zahl der gemäß Paragraph 25, Absatz 3, wegen Nichteintragung in der Wählerliste von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts;
    2. Ziffer 2
      die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts;
    3. Ziffer 3
      die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten;
    4. Ziffer 4
      den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Ziffer 2, mit der Zahl zu Ziffer 3, nicht übereinstimmt.
  2. Absatz 3,Die Wahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. Ziffer 2
      die Summe der gültigen Stimmen;
    3. Ziffer 3
      die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.

Gesetzesnummer

10011065

Dokumentnummer

NOR12141602

Alte Dokumentnummer

N8199760884J