Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Stimmenzählung
§ 27. (1) Wenn alle bei der Wahlkommission vorliegenden amtlichen Wahlkuverts gemäß § 25 behandelt worden sind, erklärt der Wahlkommissär die Stimmabgabe im Vertretungsbereich für abgeschlossen.Paragraph 27, (1) Wenn alle bei der Wahlkommission vorliegenden amtlichen Wahlkuverts gemäß Paragraph 25, behandelt worden sind, erklärt der Wahlkommissär die Stimmabgabe im Vertretungsbereich für abgeschlossen.
(2)Absatz 2,Die Wahlkommission mischt sodann gründlich die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurnen und stellt, für jeden Wahlkörper gesondert, fest:
die Zahl der gemäß § 25 Abs. 3 wegen Nichteintragung in der Wählerliste von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts;die Zahl der gemäß Paragraph 25, Absatz 3, wegen Nichteintragung in der Wählerliste von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts;
die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts;
die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten;
den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Z 2 mit der Zahl zu Z 3 nicht übereinstimmt.den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Ziffer 2, mit der Zahl zu Ziffer 3, nicht übereinstimmt.
(3)Absatz 3,Die Wahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
die Summe der gültigen Stimmen;
die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.
Dokumentnummer
NOR12141602
Alte Dokumentnummer
N8199760884J