Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Wahlen in der Vollversammlung
§ 32. (1) Die Vollversammlung wählt in der Eröffnungssitzung mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus ihrer Mitte den Präsidenten. Die Wahl des Vizepräsidenten hat in gleicher Weise zu erfolgen. Wird bei der ersten Wahl des Präsidenten oder des Vizepräsidenten keine unbedingte Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden. Das Los ist von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Vollversammlung zu ziehen.Paragraph 32, (1) Die Vollversammlung wählt in der Eröffnungssitzung mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus ihrer Mitte den Präsidenten. Die Wahl des Vizepräsidenten hat in gleicher Weise zu erfolgen. Wird bei der ersten Wahl des Präsidenten oder des Vizepräsidenten keine unbedingte Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden. Das Los ist von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Vollversammlung zu ziehen.
(2)Absatz 2,Hat die Vollversammlung mehr als nur einen Vizepräsidenten zu wählen, so sind die Vizepräsidenten in einem Wahlgang nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 28 zu wählen.Hat die Vollversammlung mehr als nur einen Vizepräsidenten zu wählen, so sind die Vizepräsidenten in einem Wahlgang nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 28, zu wählen.
(3)Absatz 3,Die Wahl der Kammerräte, die neben dem Präsidenten und dem (den) Vizepräsidenten den Kammervorstand bilden, ist von der Vollversammlung nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes (§ 28) und unter Bedachtnahme auf die Mandatsverteilung der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte im Vorstand durchzuführen. Zu diesem Zweck sind entsprechend den drei Wahlkörpern getrennte Wahlvorschläge jeweils aus dem Kreis der Kammerräte der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte zu erstatten. Die Kammerräte des Vorstands jedes Wahlkörpers dürfen nur von den Kammerräten ihres Wahlkörpers gewählt werden. Für die Stimmabgabe sind verschiedenfarbige Stimmzettel (Kuverts) zu verwenden.Die Wahl der Kammerräte, die neben dem Präsidenten und dem (den) Vizepräsidenten den Kammervorstand bilden, ist von der Vollversammlung nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes (Paragraph 28,) und unter Bedachtnahme auf die Mandatsverteilung der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte im Vorstand durchzuführen. Zu diesem Zweck sind entsprechend den drei Wahlkörpern getrennte Wahlvorschläge jeweils aus dem Kreis der Kammerräte der Turnusärzte, der Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte sowie der Fachärzte zu erstatten. Die Kammerräte des Vorstands jedes Wahlkörpers dürfen nur von den Kammerräten ihres Wahlkörpers gewählt werden. Für die Stimmabgabe sind verschiedenfarbige Stimmzettel (Kuverts) zu verwenden.
(4)Absatz 4,Scheidet ein Vorstandsmitglied oder bei mehreren Vizepräsidenten ein Vizepräsident aus, so hat die Gruppe, aus der das scheidende Vorstandsmitglied oder der Vizepräsident stammt, die Nominierung des Nachfolgers entsprechend dem Wahlvorschlag vorzunehmen. Mit der Nominierung des Kammerrates vor der Vollversammlung gilt dieser als gewählt.
Dokumentnummer
NOR12141607
Alte Dokumentnummer
N8199760889J