Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
11.01.1997 bis 30.12.1998 — BGBl. II Nr. 5/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 711.01.199730.12.1998 BGBl. II Nr. 5/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

11.01.1997BGBl. II Nr. 5/1997

Außerkrafttretensdatum

30.12.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 7, (1) Die Wahlkommission wird von ihrem Vorsitzenden entweder mittels eingeschriebenen Briefes, telegraphisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung einberufen. Die Wahlkommission ist beschlußfähig, wenn wenigstens je zwei der aus jedem Wahlkörper entnommenen Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Wahlkommission faßt ihre Beschlüsse mit unbedingter Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Nur bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

  1. Absatz 2,Das Amt eines Mitglieds (Ersatzmitglieds) der Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Kammerangehörige verpflichtet ist, der im Vertretungsbereich der Ärztekammer seinen Hauptwohnsitz hat.
  2. Absatz 3,Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Wahlkommission gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandentschädigung in Geld. Die Höhe derselben (Taggeld) wird vom Vorstand bestimmt.

Gesetzesnummer

10011065

Dokumentnummer

NOR12141582

Alte Dokumentnummer

N8199760864J