Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 7. (1) Die Wahlkommission wird von ihrem Vorsitzenden entweder mittels eingeschriebenen Briefes, telegraphisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung einberufen. Die Wahlkommission ist beschlußfähig, wenn wenigstens je zwei der aus jedem Wahlkörper entnommenen Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Wahlkommission faßt ihre Beschlüsse mit unbedingter Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Nur bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.Paragraph 7, (1) Die Wahlkommission wird von ihrem Vorsitzenden entweder mittels eingeschriebenen Briefes, telegraphisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung einberufen. Die Wahlkommission ist beschlußfähig, wenn wenigstens je zwei der aus jedem Wahlkörper entnommenen Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Wahlkommission faßt ihre Beschlüsse mit unbedingter Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Nur bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
(2)Absatz 2,Das Amt eines Mitglieds (Ersatzmitglieds) der Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Kammerangehörige verpflichtet ist, der im Vertretungsbereich der Ärztekammer seinen Hauptwohnsitz hat.
(3)Absatz 3,Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Wahlkommission gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandentschädigung in Geld. Die Höhe derselben (Taggeld) wird vom Vorstand bestimmt.
Dokumentnummer
NOR12141582
Alte Dokumentnummer
N8199760864J