Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
28.03.1997 bis 23.07.1999 — BGBl. II Nr. 88/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 724.07.199901.04.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2011
§ 728.03.199723.07.1999 BGBl. II Nr. 88/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz-Bezeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

28.03.1997BGBl. II Nr. 88/1997

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999

Index

80/03 Weinrecht

Text

Abfüllerangaben

Paragraph 7, (1) Bei Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein, weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken, Weinmischgetränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen in Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 l hat die Etikettierung den Namen oder den Firmennamen des Herstellers, Abfüllers oder sonstigen Vermarktungsteilnehmers - bei eingeführten Wein zusätzlich des Importeurs - sowie die Gemeinde oder den Ortsteil und den Staat, in der oder in dem er seinen Hauptsitz hat, zu enthalten.

  1. Absatz 2,Bei Angabe des Namens oder des Firmennamens ist der geschäftliche Stand dieser Personen durch Begriffe wie „Abfüller'', „abgefüllt für ...'', „abgefüllt durch ...'', „abgefüllt: ...'', „Hersteller'', „hergestellt durch ...'', „Erzeuger'', „Vertrieb'', „Verkäufer'', „verteilt durch ...'', „Importeur'', „importiert durch ...'' oder durch andere entsprechende Begriffe wiederzugeben.

Gesetzesnummer

10011067

Dokumentnummer

NOR12141623

Alte Dokumentnummer

N8199761341J