Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weingesetz-Bezeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 88/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Abfüllerangaben
§ 7. (1) Bei Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein, weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken, Weinmischgetränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen in Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 l hat die Etikettierung den Namen oder den Firmennamen des Herstellers, Abfüllers oder sonstigen Vermarktungsteilnehmers - bei eingeführten Wein zusätzlich des Importeurs - sowie die Gemeinde oder den Ortsteil und den Staat, in der oder in dem er seinen Hauptsitz hat, zu enthalten.Paragraph 7, (1) Bei Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein, weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken, Weinmischgetränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen in Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 l hat die Etikettierung den Namen oder den Firmennamen des Herstellers, Abfüllers oder sonstigen Vermarktungsteilnehmers - bei eingeführten Wein zusätzlich des Importeurs - sowie die Gemeinde oder den Ortsteil und den Staat, in der oder in dem er seinen Hauptsitz hat, zu enthalten.
(2)Absatz 2,Bei Angabe des Namens oder des Firmennamens ist der geschäftliche Stand dieser Personen durch Begriffe wie „Abfüller'', „abgefüllt für ...'', „abgefüllt durch ...'', „abgefüllt: ...'', „Hersteller'', „hergestellt durch ...'', „Erzeuger'', „Vertrieb'', „Verkäufer'', „verteilt durch ...'', „Importeur'', „importiert durch ...'' oder durch andere entsprechende Begriffe wiederzugeben.
Dokumentnummer
NOR12141623
Alte Dokumentnummer
N8199761341J