Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gentechnik-Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 89/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein, 82/05 Lebensmittelrecht
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 7 und Celex-Nr. 397R0258.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 7 und Celex-Nr. 397R0258.
Text
§ 5. Bei nicht verpackten Lebensmitteln und Verzehrprodukten ist der Verpflichtung zur Kennzeichnung gemäß § 2 Paragraph 5, Bei nicht verpackten Lebensmitteln und Verzehrprodukten ist der Verpflichtung zur Kennzeichnung gemäß Paragraph 2
beim Einführen durch einen entsprechenden Hinweis in den Lieferpapieren zu entsprechen,
beim Lagern, Feilhalten, Verkauf, bei jedem sonstigen Überlassen und beim Verwenden für andere, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht, dadurch zu entsprechen, daß in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Ware an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft die Kennzeichnung angebracht wird.
Dokumentnummer
NOR12141641
Alte Dokumentnummer
N8199761386J