Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
07.10.1998 bis 20.01.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 607.10.199820.01.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
§ 604.04.199706.10.1998 BGBl. II Nr. 93/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Muschelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

07.10.1998

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Beförderung vom Versandzentrum

Paragraph 6, (1) Sendungen lebender Muscheln, die zum Verzehr bestimmt sind, müssen vom Versandzentrum bis zum Verkauf an den Letztverbraucher, Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung oder Einzelhändler in einer geschlossenen Verpackung befördert werden.

  1. Absatz 2,Die Beförderungsmittel für Sendungen lebender Muscheln müssen folgende Merkmale aufweisen:
    1. Ziffer eins
      Die Innenwände und alle anderen Teile, die mit den lebenden Muscheln in Berührung kommen könnten, müssen aus korrosionsfestem Material sein. Die Wände müssen glatt und leicht zu reinigen sein;
    2. Ziffer 2
      sie müssen so ausgestattet sein, daß die lebenden Muscheln wirksam gegen Hitze und Kälte, Verunreinigungen durch Staub oder Schmutz und Beschädigungen der Schalen durch Erschütterung oder Abschürfen geschützt sind;
    3. Ziffer 3
      die lebenden Muscheln dürfen nicht zusammen mit anderen Erzeugnissen befördert werden, die diese verunreinigen könnten.
  2. Absatz 3,Sendungen lebender Muscheln sind in geschlossenen Fahrzeugen oder Containern zu transportieren und zu vertreiben, in denen eine für die Qualität und Lebensfähigkeit der Erzeugnisse unschädliche Temperatur herrscht.
  3. Absatz 4,Lebende Muscheln enthaltende Verpackungen dürfen während des Transports nicht mit dem Boden des Fahrzeugs oder Containers in Berührung kommen; sie müssen auf einem Rost oder einer anderen Vorrichtung zur Vermeidung der Bodenberührung gelagert werden.
  4. Absatz 5,Werden Sendungen lebender Muscheln auf Eis befördert, so muß dieses aus Trinkwasser oder sauberem Meerwasser hergestellt worden sein.
  5. Absatz 6,Jede Partie lebender Muscheln, die für einen Verarbeitungsbetrieb bestimmt sind, muß mit einem Registrierschein zur Identifizierung von Partien lebender Muscheln versehen sein, der den Anforderungen der Richtlinie 91/492/EWG zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln, ABl. Nr. L 268 vom 24. September 1991, S 1, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen hat.
  6. Absatz 7,Die Registrierscheine sind vom Verarbeitungsbetrieb für die Dauer der Mindesthaltbarkeitsfrist, zumindest jedoch zwölf Monate lang, aufzubewahren.

Gesetzesnummer

10011069

Dokumentnummer

NOR12142526

Alte Dokumentnummer

N8199854966L