Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Muschelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Überwachung
§ 8. (1) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung regelmäßig zu überprüfen.Paragraph 8, (1) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung regelmäßig zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Die Unternehmen, ausgenommen Einzelhandel und Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung, die Erzeugnisse gemäß § 1 beziehen, müssen sich bei der zuständigen Behörde melden und müssenDie Unternehmen, ausgenommen Einzelhandel und Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung, die Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, beziehen, müssen sich bei der zuständigen Behörde melden und müssen
ein Verzeichnis über diese Lieferungen führen, wobei der zuständigen Behörde auf Verlangen Einsicht in dieses Verzeichnis gewährt werden muß;
auf Verlangen der zuständigen Behörde den Eingang von Erzeugnissen gemäß § 1 bekanntgeben;auf Verlangen der zuständigen Behörde den Eingang von Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, bekanntgeben;
die Genußtauglichkeitskennzeichnungen gemäß § 7 Abs. 4 auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.die Genußtauglichkeitskennzeichnungen gemäß Paragraph 7, Absatz 4, auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.
Dokumentnummer
NOR12141651
Alte Dokumentnummer
N8199761410J